Coronavirus Update – Besuchsregelungen und weitere Erleichterungen

vom 27.05.2020

Die Gesundheitsdirektion (GD) des Kanton Zürich, in Zusammenarbeit mit den beiden Branchenverbänden CURAVIVA und Senesuisse haben die Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Ausgang für Heimbewohnerinnen und –bewohner weiter präzisiert sowie Empfehlungen entwickelt, die bei Verlassen des Heimgeländes einzuhalten sind.

Weiterhin nicht erlaubt sind Besuche auf Abteilungen oder in Pflegewohngruppen, Veranstaltungen mit externen Teilnehmern sowie Menschenansammlungen im Heim und auf dem Heimareal mit mehr als fünf Personen.

Gemäss Anordnungen und Empfehlungen gegenüber Heimen betreffend COVID-Patientinnen und –Patienten vom 20. März 2020 (5. Aktualisierung vom 20. Mai 2020) gelten folgende Empfehlungen und Hinweise für den «Ausgang für Heimbewohnerinnen und –Bewohner»:

3.2 Ausgang für Heimbewohnerinnen und -bewohner

Gemäss den «Informationen und Empfehlungen für Institutionen wie Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen» des BAG vom 11. Mai 2020 sollen Besuche auch ausserhalb der Institution möglich sein, wobei «die Hygiene- und Verhaltensregeln strikt eingehalten werden» müssen. Folgende Empfehlungen sind beim Verlassen des Heimgeländes kumulativ einzuhalten:

  • Hygiene- und Abstandsregeln sind strikte einzuhalten.
  • Ausgang nur nach Rücksprache mit der zuständigen Stations- respektive Heimleitung.
  • Der/die Bewohner/in handelt eigenverantwortlich oder die Begleitperson übernimmt schriftlich die Verantwortung für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
  • Während 10 Tagen nach Rückkehr auf das Heimgelände trägt der/die Bewohner/in ständig eine Schutzmaske. Diese darf nur im Einzelzimmer oder während der Speise-/Getränkeeinnahme abgenommen werden. Bei Mehrbettzimmer entscheidet die Heimleitung.
  • Die Mahlzeiten sind unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 2 Metern im Speisesaal einzunehmen.

Die Masken werden vom Heim zur Verfügung gestellt.

Im Merkblatt finden Sie die wichtigsten Präzisierungen im Originaltext der Gesundheitsdirektion des Kanton Zürich vom 20. Mai 2020 sowie die detaillierten Regelungen für das Haus Tabea.

Die Gesundheitsdirektion informierte des Weiteren, dass sie in einer, voraussichtlich diese Woche, erfolgenden Anpassung, ergänzende Weisungen oder Empfehlungen zu diesem Thema bzw. weiteren Themen erlassen wird.

Das Haus Tabea wird, sowohl die Bewohnenden wie auch die Angehörigen zeitnah über die obenerwähnten Lockerungen bzw. Empfehlungen informieren und entsprechende Massnahmen zum Wohl und Gesundheit der Bewohnenden schnellstmöglich einführen.

Wir sind überzeugt, dass die obenerwähnten Massnahmen, die aktuelle äusserst anspruchsvolle Situation für alle Beteiligten erträglicher machen werden. Die Einhaltung der Hygienemassnahmen sowie der Abstandsregeln bilden weiterhin das Fundament für ein bisher virenfreies Haus Tabea und wir zählen auf Ihre Unterstützung, dass dieser Zustand noch lange anhalten wird.


Alterszentrum Haus Tabea
Schärbächlistrasse 2
8810 Horgen

T 044 718 44 44
F 044 718 44 45